Wichtige Änderungen zu rechtlichen Themen und der Cookie-Speicherung

Letzte Woche gab es bereits Einblicke in einige Inhalte der Beiträge auf der Affiliate Conference DIGITAL 2021. Diese Woche fassen wir für euch die wichtigsten Punkte zum aktuellen Stand der Speicherung von Cookies und den Änderungen durch bevorstehende Gesetze und Verordnungen zusammen. Sowohl im Vortrag von Anwalt Christian Solmecke als auch im Workshop von André Koegler von easy.Marketing und Martin Erlewein von der Kanzlei Erlewein wurden diese Themen behandelt. Die Vorträge sind auch im Affiliate Conference CLUB als Video einsehbar.

Neben den Aufzeichnungen der aktuellen Affiliate Conference DIGITAL und vorherigen Konferenzen, stehen euch dort auch Webinare, Whitepaper, Podcasts und exklusive Rabattaktionen zu Verfügung.

Gleich Anmelden, es lohnt sich!

Hier gibt es den Podcast zum Artikel


Aktueller Stand

Über die aktuellen Cookie-Richtlinien hat uns am ersten Tag der Affiliate Conference einer der bekanntesten Anwälte Deutschlands Christian Solmecke aufgeklärt. Grundsätzlich sind Cookies die Voraussetzung für die Identifizierung des Nutzers und für die Zuordnung der entsprechenden Affiliate-Provisionen.

In § 15 Abs. 3 S. 1 Telemediengesetz (TMG) steht zur Cookie-Speicherung Folgendes geschrieben: „Der Dienstanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“

Dieser Absatz des TMG ist jedoch unstimmig mit der aktuellen ePrivacy-Richtlinie.

Der Bundesgerichtshof sieht die aktive Einwilligung als erforderlich.

Daher dürfen nur Cookies für die oben genannten Zwecke gespeichert werden, sofern der Nutzer direkt einwilligt.

Zusammengefasst müssen folgende Anforderungen zur Speicherung von Cookies beachtet werden:

  • Transparenz: es müssen folgende Informationen zur Transparenz angegeben werden:
    Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten, wofür werden diese verwendet, wer arbeitet mit den Daten, was wird konkret gespeichert und wie lange dürfen diese verwendet werden?
  • Freiwilligkeit: die Einwilligung darf nicht mit anderen Einwilligungen verknüpft sein. Es gilt ein Kopplungsverbot, entgeltliche Alternativen sind jedoch erlaubt und auch eine spätere Einwilligung für bestimmte Inhalte ist möglich.
  • Aktive Erklärung: es dürfen keine Auswahl-Kästchen bereits angekreuzt sein und bestenfalls sollte die individuelle Auswahl zu einzelnen Verarbeitungszwecken möglich sein. Es ist jedoch erlaubt, diese zu clustern bzw. zu gruppieren. Jede Auswahl muss von dem Nutzer einzeln aktivierbar sein. Der Zustimmen-Button darf hervorgehoben werden.
  • Widerrufbarkeit: die Einwilligung kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.

Weitere Voraussetzungen bei der Cookie-Speicherung sind das sofortige Erscheinen des Banners. Die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen trotz des Banners erreichbar sein und bei Ablehnung der Marketing-Cookies muss diese Information gespeichert werden, sodass die Einwilligung zur Cookie-Speicherung nicht immer wieder abgefragt wird. Zu guter Letzt muss im Banner sowie in den Einstellungen auch zwischen notwendigen und nicht notwendigen Cookies unterschieden werden. Notwendige Cookies erfordern keiner Zustimmung.

Diese Anforderungen müssen unbedingt im entsprechenden Banner auf der Website oder im Shop erfüllt sein, denn die Rechtsfolgen bei Verstößen können gravierend sein (Untersagungsverfügungen, Bußgelder, Abmahnungen und Schadensersatzforderungen).

Darüber, ob die als nicht notwendig angesehenen Cookies von Drittanbieter, die zum tracken technisch notwendig sind, nicht auch als notwendige Cookies angesehen werden können für ein funktionierendes Geschäftsmodell, lässt sich allerdings streiten. Hier besteht also noch Handlungsbedarf, um entsprechende Klarheit zu schaffen.

Bevorstehende Änderungen

TTDSG

Bereits am 01.09.2021 soll das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft treten. Doch das TTDSG, das das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) bündelt, wirft einige Unsicherheiten auf. Das kommende TTDSG und was das genau für die Affiliate-Branche bedeutet, haben André Koegler von easy.Marketing und Martin Erlewein von der Kanzlei Erlewein in einem Workshop auf der Affiliate Conference DIGITAL aufgegriffen.

Laut dem neuen Gesetz müssen User immer erst ausdrücklich ihr Einverständnis für Cookies und dem damit verbundenen Tracking geben, wenn diese nicht absolut notwendig sind.

Affiliate-Cookies, bei denen bisher in der DSGVO die Rede von einem „berechtigten Interesse“ war, zählen nicht. 

ePrivacy-Verordnung

Ein weiteres heiß diskutiertes Thema ist die ePrivacy-Verordnung. Sie soll die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Dritten steuern bzw. die Datensammlungen über Cookies beschränken. Die Verordnung betrifft nicht nur personenbezogene, sondern alle relevanten Cookies. Die ePrivacy-Verordnung hingegen würde die strengen Regularien des TTDSG wieder lockern. Allerdings gab es bereits 2017 den ersten Entwurf hierzu und aktuell ist keine Einigung auf EU-Ebene vor 2023 zu erwarten.

Langfristig sollten sich allerdings alle Affiliate-Anbieter auch Gedanken zu alternativen Tracking-Möglichkeiten machen. Um auch zukünftig ohne Probleme tracken zu können, findet ihr in der Aufzeichnung des Workshops von André Koegler und Martin Erlewein wichtige To-do’s für alle Advertiser.

Neugierig geworden? Hier geht es zu allen Inhalten des Affiliate Conference CLUBs.

Lil Ernst
Lil Ernst
Lil Ernst ist seit März 2020 Teil des Affiliate-Teams. Sie absolvierte ihr Studium der Sozialwissenschaften in Augsburg und fing kurz darauf bei der xpose360 GmbH an. Seither ist sie als Affiliate Managerin für internationale Kunden im Bereich Retail und Vertrag zuständig.
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